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Kunden, die ihre Lebensversicherung kündigen, verlieren dabei in der Regel viel Geld. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und entscheiden Sie sich für eine der lukrativsten Alternativen zum meist teuren Rückkauf der Lebensversicherung.
Das Wichtigste in Kürze
Warum sich die Kündigung der Lebensversicherung meistens nicht lohnt
Bei Kündigung Ihrer Lebensversicherung erhalten Sie nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt. Er wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet (§ 169 Absatz 3 VVG) und immer an die bezugsberechtigte Person überwiesen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Versicherer
vom Vertragsvermögen abzieht. Im Ergebnis erhalten viele Kunden nur rund 50 Prozent ihrer eingezahlten Beiträge wieder ausgezahlt. Mehr als die Hälfte der an den Versicherer überwiesenen Prämien ist damit unwiederbringlich verloren. Die Kündigung wird damit zum echten Verlustgeschäft, weshalb sie mehr oder weniger als reine Notlösung zu betrachten ist.
Lebensversicherung widerrufen – die beste Alternative zur Kündigung!
Grundsätzlich können Sie eine Lebensversicherung nur widerrufen, wenn Sie die Widerrufsfrist von 30 Tagen einhalten (§§ 8 Absatz 1 und 152 Absatz 1 VVG). Sie beginnt nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 VVG, wenn Ihnen alle relevanten Versicherungsunterlagen zugegangen sind. Nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG muss Sie der Versicherer außerdem über das Widerrufsrecht belehren, also eine entsprechende Widerrufsbelehrung erstellen.
Die Widerrufsbelehrung muss den Anforderungen des VVG entsprechen, insbesondere deutlich hervorgehoben, vollständig und rechtlich korrekt sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kann die Widerrufsfrist weder beginnen noch enden.
Bei zahlreichen Verträgen aus den Jahren 1994 bis 2007, Schätzungen zufolge mehr als 100 Millionen Policen, ist allerdings genau das passiert. Die Widerrufsbelehrung erfüllte nicht die Anforderungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 VVG, sodass Sie als Kundin oder Kunde ein „ewiges Widerrufsrecht“ in Anspruch nehmen können. Dieses besteht selbst Jahre und Jahrzehnte nach dem eigentlichen Ende der Widerrufsfrist weiterhin.
Da es beim Widerruf zu einer vollständigen Rückabwicklung der gesamten Police kommt, ist er mit zahlreichen Vorteilen – insbesondere im direkten Vergleich mit der meist teuren Kündigung – verbunden:
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat das „ewige Widerrufsrecht“ bereits mit mehreren Grundsatzurteilen bestätigt. Ein besonders relevantes ist die Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11), bei dem eine rechtlich ungenaue Widerrufsbelehrung im Mittelpunkt stand.
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